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   OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16   

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https://dejure.org/2018,36946
OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16 (https://dejure.org/2018,36946)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2018 - 3 A 278/16 (https://dejure.org/2018,36946)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2018 - 3 A 278/16 (https://dejure.org/2018,36946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    StVO § 45 Abs. 9, VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO, ERA, StVO § 2 Abs. 4 Satz 2
    Radwegbenutzungspflicht; Gefahrenlage; Belastungsbereiche; Verkehrsbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann kann eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZB 11/92

    Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16
    Mit einfachen Hilfeleistungen, insbesondere Botendiensten können auch Hilfskräfte betraut werden, die keine Qualifikation für die Ausübung anspruchsvoller Bürotätigkeiten - insbesondere Fristberechnung und Fristenkontrolle - haben (BGH, Beschl. v. 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte davon ausgehen, dass sein Bote, wie jedermann, in der Lage war, diesen Auftrag auszuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 -, juris Rn. 4).

  • BGH, 13.09.2011 - XI ZB 3/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16
    Eines nicht bei ihm angestellten Boten darf sich der Rechtsanwalt bedienen, wenn ihm dieser persönlich bekannt ist, er entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat, Zudem muss der Bote auf den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristenwahrung ausdrücklich hingewiesen worden sein (BGH, Beschl. v. 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.11.2011 - 5 A 62/09

    Wiedereinsetzung, Todesfall, Bestellung eines Vertreters, Arbeitsunfähigkeit des

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16
    Der Darstellung muss sich entnehmen lassen, dass die Fristversäumung auch bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2000, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2011 - 5 A 62/09 -, juris Rn. 2).
  • VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18

    Erfolglose Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einem Abschnitt der

    Diese ergibt sich sowohl aus der hohen Verkehrsbelastung als auch aus weiteren, in den örtlichen Verhältnissen begründet liegenden Umständen.Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010, im Folgenden: ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22).

    Zunächst ist die Beklagte im Regelfall nicht gehalten, bei ihrer Ermessensausübung vorrangig die Interessen geübter Radfahrer, die ein Interesse an einem möglichst zügigen Vorankommen haben, zu berücksichtigen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.3.2018, 5 K 1446/15; Urt. v. 16.12.2012, 5 K 589/12, jeweils n.v.).Im Übrigen muss ein Radweg nicht so ausgestaltet sein, dass er eine möglichst schnelle und ungehinderte Fortbewegung durchgängig garantiert (OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 49).

    Gefahrensituationen durch das Zusammentreffen von Radverkehr sowie Pkw- und Lkw-Verkehr auf der Fahrbahn könnten weder durch die von dem Kläger vorgeschlagene Freigabe des Gehweges für den Radverkehr in Schrittgeschwindigkeit mit gleichzeitiger Nutzungsmöglichkeit der Fahrbahn (Verkehrszeichen 239 mit Zusatzzeichen 1122-10) noch durch eine ebenfalls von dem Kläger präferierte Reduzierung der Geschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 20 km/h in gleicher Weise verhindert werden wie bei einer Trennung der verschiedenen Verkehrsmittel (vgl. mit Blick auf eine Reduzierung der Geschwindigkeit OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 47).

  • VG Hamburg, 11.07.2023 - 5 K 4862/19

    Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in

    Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010 - ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 54, zuletzt Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., mit gleichen Beteiligten).
  • VG München, 27.10.2021 - M 23 K 21.3057

    Umgestaltung ehemaliger "Popup-Radwege" in Radfahrstreifen

    Das Gericht stützt sich mit der Rechtsprechung auch anderer Verwaltungsgerichte für die Bewertung einer allein aufgrund festgestellter erheblicher Verkehrsmengen resultierenden konkreten Gefahr regelmäßig auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aus dem Jahr 2010 (ERA), selbst wenn diesen freilich kein Behörden oder Gerichte bindender Regelungscharakter zukommt (vgl. OVG BerlinBrandenburg, U. v. 14.2.2018 - 1 B 25.15 - juris Rn. 22; B. v. 6.1.2021 - 1 S 115/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; Sächs. OVG, U. v. 6.9.2018 - 3 A 278/16 - juris Rn. 35; VG München, U. v. 17.4.2019 - M 23 K 18.1307 - unveröffentlicht).
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